Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 90a Zuständigkeitsbereich
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BSG, 10.03.2015 – B 1 A 10/13 R(Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer geöffneten Innungskrankenkasse - räumliche Verteilung der festen Arbeitsstätten der von der Handwerksrolle erfassten Innungsbetriebe - Zuständigkeitserklärung der Aufsichtsbehörde ist feststellender Verwaltungsakt und aufsichtsbehördliche Anordnung zugleich - Zulässigkeit einer deklaratorischen Feststellung der Zuständigkeit trotz aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsregelungen - keine aufschiebende Wirkung der Anfechtungs- oder Aufsichtsklage - Unzulässig der Anfechtungs- oder Aufsichtsklage gegen die nach § 89 Abs 1 S 1 SGB 4 erteilten Hinweise der Aufsichtsbehörde)Zitiert von 11
- LSG Hessen, 08.10.2015 – L 1 KR 150/15 KL
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 1/19 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu Arbeitsgemeinschaft in Rechtsform der Aktiengesellschaft - aufsichtsbehördliches Auskunftsverlagen - Entziehung nicht aufgrund aktienrechtlicher VerschwiegenheitspflichtenZitiert von 15
- BAG, 05.04.2001 – 2 AZR 159/00Zitiert von 22
- BSG, 16.07.2019 – B 12 KR 5/18 RStatusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung - Vorrang des Clearingstellenverfahrens gegenüber Statusfeststellung durch Einzugsstelle - Klagebefugnis für DRV Bund - Garantie des gesetzlichen Richters erstreckt sich nicht auf einen "gesetzlichen Berichterstatter" bei den die Entscheidung vorbereitenden VerfahrenshandlungenZitiert von 5
- BSG, 16.07.2019 – B 12 KR 6/18 RStatusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung - Vorrang des Clearingstellenverfahrens gegenüber Statusfeststellung durch -Einzugsstelle - Klagebefugnis für DRV Bund - Garantie des gesetzlichen Richters gewährleistet abstrakt-generelle Vorausbestimmung der zur Entscheidung eines konkreten Streitfalles berufenen RichterZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 21.02.2018 – L 11 KR 779/12 KL
- VGH Baden-Württemberg, 18.01.2005 – PB 15 S 1712/03Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90a SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/90a#abs-1 (1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/90a#abs-2 (2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des Fünften Buches, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches, für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.